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Elektronische Patientenakte schnell erklärt

Eine elektronische Patientenakte, kurz ePA, können alle gesetzlich Versicherten seit dem 1. Januar 2021 von ihrer Krankenkasse erhalten. Die Akte wird Schritt für Schritt weiter ausgebaut, sodass neben Gesundheitsdokumenten weitere Daten eingespielt werden können. Seit 2022 können bereits der eMutterpass und der eImpfpass integriert werden. Eine Schnittstelle zu DiGA-Inhalten ist geplant.

Eine junge Patientin betrachtet gemeinsam mit ihrer Ärztin ihren Handy-Bildschirm

Ab dem 15. Januar 2025 erhalten alle Versicherten standardmäßig eine ePA, es sei denn, sie entscheiden sich aktiv dagegen. Mit dieser Opt-Out-Regelung soll die ePA künftig breit genutzt werden. Die bisherige Nutzungsrate ist eher gering. Die Nutzung bleibt weiterhin freiwillig. Die Entscheidung gegen die ePA hat keinen Einfluss auf die Gesundheitsversorgung. Auch Kinder erhalten eine ePA. Bis zum 16. Lebensjahr verwalten die Sorgeberechtigen diese für ihre Kinder.

Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?

Die elektronische Patientenakte – kurz ePA – dokumentiert die Gesundheitsgeschichte von Patient:innen digital. Alle, die an der medizinischen Behandlung beteiligt sind, schreiben daran mit. Sie können sich – wenn Patient:innen dem zustimmen – zu den medizinischen Daten der Patient:innen informieren und diese untereinander austauschen. Zu diesen Daten zählen z. B. Untersuchungsergebnisse oder verordnete Medikamente. Die Sicherheit und der Schutz der Daten in der digitalen Patientenakte werden durch strenge Datenschutzstandards gewährleistet, die den modernsten Sicherheitstechnologien entsprechen. Darüber hinaus sind alle Zugriffe auf die ePA streng reguliert und werden kontinuierlich überwacht, um die Vertraulichkeit und Integrität der Patienteninformationen zu sichern.

Die Vorteile der digitalen Patientenakte

Die elektronische Gesundheitsakte bietet zahlreiche Vorteile:

  • Verfügbarkeit notwendiger Gesundheitsdaten für Behandlung und Therapie:
    Vorerkrankungen und Allergien, das Wissen über frühere Behandlungen oder auch die aktuelle Medikation – mit der ePA sind die Gesundheitsdaten von Patient:innen an einem sicheren Ort zusammengefügt. Für vorab vom Patienten Berechtigte sind die Daten stets aktuell und jederzeit verfügbar. Ziel ist ein vernetztes Gesundheitssystem, damit wichtige Informationen nicht verloren gehen. So können viele Abläufe vereinfacht und beschleunigt werden. Das ist wichtig und hilfreich, sowohl für Patient:innen als auch für Ärzt:innen.
  • Effizienz und Zeitersparnis
    Patient:innen müssen z. B. beim Arztwechsel die Vorgeschichte nicht erneut erzählen, Formulare ausfüllen oder medizinische Unterlagen besorgen. Auch die Suche nach dem Impfpass gehört dann der Vergangenheit an. Die Anamnese, also die Aufnahme der Vorgeschichte einer Krankheit, wird so insgesamt vollständiger und sicherer. Doppelte Untersuchungen können vermieden werden. Das spart Zeit und gibt mehr Raum für den wichtigen Dialog zwischen Ärzt:innen und Patient:innen.
  • Verbesserte Notfallversorgung
    Mit der zukünftigen elektronischen Patientenkurzakte (ePKA) können Patient:innen auch in einem Notfall versorgt werden. Dort sind alle relevanten Informationen wie etwa Allergien, Diagnosen oder Medikamente hinterlegt, die für die Notfallversorgung wichtig sein können. Ob der Notfalldatensatz zusätzlich in der ePA gespeichert werden soll, entscheiden Patient:innen selbst. Diese Entwicklung transformiert die bisherige kartengebundene Anwendung in eine onlinebasierte Lösung, die auch freiwillig und unabhängig von der nationalen elektronischen Patientenakte im gesamten EU-Ausland genutzt werden kann.
  • Selbstbestimmung
    Patient:innen haben die Datenhoheit, d. h. sie bestimmen auch darüber, wer welche Informationen sehen darf. Per Smartphone oder Tablet kann zudem die eigene ePA eingesehen werden. Das bestärkt Patient:innen darin, selbstbestimmt und eigenverantwortlich mit ihren Gesundheitsdaten umzugehen.
  • Zukunftsfähigkeit
    In der Apotheke können Patient:innen mit der ePA zudem von einer besseren und individuelleren Beratung profitieren. Auch eRezepte sind in Zukunft in der elektronischen Patientenakte hinterlegt und können direkt in der Apotheke eingelöst werden. Zukünftig wird es überdies auch möglich sein, dass DiGA-Daten in die ePA eingespeist werden. Hierdurch können Ärzt:innen sich beispielsweise besser auf Folgetermine mit ihren Patient:innen vorbereiten.

Wie funktioniert die ePA und wann kommt sie?

Die elektronische Patientenakte erhalten gesetzlich Versicherte kostenlos über ihre Krankenkasse. Sie wird von der jeweiligen Krankenkasse als App für mobile Endgeräte wie Smartphones oder Tablets zur Verfügung gestellt.

Diverse Krankenkassen bieten Versicherten bereits elektronische Patientenakten an. Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben mit dem 1. Januar 2021 einen Anspruch auf eine ePA.(1)

Patient:innen erhalten mit der ePA eine einfache und sichere Einsicht in ihre medizinischen Daten über eine digitale Plattform. Sie können ihre Gesundheitsinformationen jederzeit einsehen, verwalten und Ärzt:innen oder anderen medizinischen Fachkräften für eine nahtlose medizinische Versorgung freigeben.

Die behandelnde Ärztin oder der Arzt befüllt die ePA mit relevanten Daten zum aktuellen Behandlungsfall. Patient:innen haben die volle Kontrolle darüber, welche Dokumente gespeichert, welche Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext aufgenommen und welche gegebenenfalls gelöscht werden sollen.

Für die Einbindung älterer Dokumente in die ePA können frühere behandelnde Ärzt:innen kontaktiert werden, um diese Dokumente abzulegen. Alternativ besteht die Möglichkeit, diese Dokumente selbst zu beschaffen und in die ePA hochzuladen.

Die digitalen Rechte von Patient:innen sind im Patientendatenschutzgesetz (PDSG) geregelt.

Die elektronische Patientenakte für Privatversicherte

Zwar wird die neue ePA auch ePA für alle genannt. privat versicherte Personen erhalten aber nicht automatisch ab 2025 eine digitale Gesundheitsakte. Die Versicherungsunternehmen entscheiden weiterhin selbst, ob sie ihren Versicherten eine ePA anbieten. Stellt eine PKV eine ePA zu Verfügun, so kann der/die Versicherte aber ebenfalls freiwillig entscheiden, ob er/sie diese digitale Akte nutzen möchte.

Kann man die elektronische Patientenakte auch ohne ePA-App nutzen?

Die ePA kann auch ohne technische Hilfsmittel genutzt werden. Der größte Mehrwert entfaltet sich jedoch durch die Nutzung einer ePA-App, mit der Patient:innen ihre ePA eigenständig verwalten und einsehen können.

Ohne App erfolgt die Berechtigung zur Dateneingabe in die ePA durch das Einlesen der Gesundheitskarte in ein Lesegerät bei Arztbesuchen. In diesem Fall ist es für den Patienten/die Patientin nicht möglich, selbst Einsicht in die ePA zu nehmen.

Sicherheit und Datenschutz in der elektronischen Gesundheitsakte

Gesundheitsdaten sind sehr sensibel. Da spielen Datenschutz und Datensicherheit eine große Rolle. Für die Zulassung einer ePA müssen Hersteller und Betreiber spezielle Testverfahren durchlaufen. In diesen werden die Funktionsweise und die Sicherheit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüft. Alle an der ePA angeschlossenen Beteiligten (Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser) müssen ihren Nachweis als legitimes qualifiziertes Fachpersonal oder Einrichtung bestätigen.

Patient:innen selbst können den Zugriff für Dritte ermöglichen und jederzeit widerrufen. Der Zugang zur elektronischen Patientenakte ist ausschließlich dann gestattet, wenn er für die medizinische Behandlung erforderlich ist. Zudem muss jede medizinische Einrichtung genau dokumentieren, wer wann auf welche Daten der ePA zugegriffen hat.

Patient:innen haben die Möglichkeit, die Zugangsdauer flexibel zu gestalten. Sie können beispielsweise einem Arzt oder einer Ärztin die Zugangsberechtigung lediglich für den Tag des Behandlungstermins erteilen. Diese Berechtigung erlischt dann automatisch. Die Dauer des Zugangs ist begrenzt, sodass Ärzt:innen und Krankenhäuser für bis zu 90 Tage und Apotheken für maximal 3 Tage die Akte einsehen können.

Welche Daten können in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden?

Die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist für Versicherte freiwillig und bietet verschiedene Widerspruchsmöglichkeiten:

  • Widerspruch gegen die Bereitstellung der ePA:
    Versicherte können der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse widersprechen. Dies ist vor der initialen Einrichtung möglich, wobei die Krankenkassen verpflichtet sind, die Versicherten vorab zu informieren. Versicherte haben sechs Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch kann auch nach der Einrichtung erfolgen, woraufhin die Krankenkasse die ePA und alle dazugehörigen Daten löschen muss.
  • Widerspruch gegen den Zugriff einer Praxis auf die ePA:
    Versicherte können den Zugriff auf ihre ePA für bestimmte medizinische Einrichtungen verweigern. Diese Einrichtungen können dann keine Daten einsehen oder hinzufügen.
  • Widerspruch gegen die Bereitstellung der Medikationsliste:
    Versicherte können verhindern, dass Verordnungs- und Dispensierdaten in die ePA fließen und somit keine Medikationsliste in der ePA geführt wird. Alternativ kann festgelegt werden, dass nur der Versicherte selbst die Medikationsliste einsehen kann.
  • Widerspruch gegen das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation:
    Versicherte können der Übertragung spezifischer Informationen in die ePA widersprechen. Die betroffene Praxis dokumentiert diesen Widerspruch
  • Widerspruch gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten:
    Bei einem Widerspruch werden keine Abrechnungsdaten in die ePA eingestellt.
  • Widerspruch gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken:
    Die Nutzung der Daten zu Forschungszwecken (geplant ab Juli 2025) kann insgesamt oder für einzelne Zwecke abgelehnt werden.

Welche Daten können in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden?

Daten, die Ärzt:innen einpflegen müssen:

  • Daten zur Unterstützung des Medikationsprozesses (eMedikationsplan, Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit)
  • Laborbefunde
  • Befunde aus bildgebender Diagnostik
  • Befunde zu Operationen oder konservativen Maßnahmen
  • elektronische Arztbriefe
  • Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen (nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einverständniserklärung des Patienten/der Patientin)
  • eMutterpass
  • eImpfpass
  • eZahnbonus-Heft

Folgende Daten sollen noch folgen:

  • Hinweise zu Aufbewahrungsorten von Erklärungen (Organspende, Patientenvollmachten)
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende

Daten, die auf Patientenwunsch eingepflegt werden:

  • Befunddaten, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte, sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen
  • elektronische Patientenkurzakte
  • AU-Bescheinigungen
  • Daten aus DMP-Programmen
  • Daten zu Reha-Maßnahmen
  • elektronische Abschriften der von Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen geführten Patientenakte

Stufenweise soll die ePA weiter ausgebaut werden, sodass weitere Funktionen hinzukommen können.

Quellen: