GKV
Impfstoffe im Sprechstundenbedarf fallen nicht unter die Importquote
Berlin (VFA). Für Impfstoffe, soweit die Verordnung über Sprechstundenbedarf erfolgt, muss keine Importquote erfüllt werden. Darauf weist der Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (VFA), Berlin, hin.
Die Verpflichtung zur Abgabe preisgünstiger importierter Arzneimittel, wie sie in Paragraph 129 Abs. 1 SGB V formuliert ist, gilt nur für die Abgabe an Versicherte, womit der Gesetzgeber Individualverordnungen für jeweils konkrete Versicherte im Rahmen einer mindestens mehrere Tage andauernden Therapie gemeint hat, wie das Bundesministerium für Gesundheit dem VFA in einem Schreiben vom 08.07.02 mitgeteilt hat. Im Sprechstundenbedarf abgegebene Arzneimittel fielen hingegen nicht darunter. Der Paragraph 4 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach Paragraph 129 SGB V zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband ist deshalb auf Impfstoffe, die als Sprechstundenbedarf verordnet werden, nicht anzuwenden.
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Dr. Rolf Hömke
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