Für ein Arzneimittel gilt auch weiterhin ein Preis
Berlin (vfa). Heute hat das Bundessozialgericht in einem Urteil den sogenannten "Mischpreis" von Arzneimitteln ausdrücklich für rechtmäßig erklärt.
Dazu sagt vfa-Hauptgeschäftsführerin Birgit Fischer: "Ein funktionierendes System gibt man nicht so einfach auf! Im Ergebnis bestätigt auch das Bundesozialgericht diese jahrelange Praxis, dass für ein verschreibungspflichtiges Medikament auch ein einheitlicher Erstattungsbetrag der Krankenkassen gelten soll: Für ein Arzneimittel gilt also auch weiterhin ein Preis."
Hintergrund: "Mischpreis"
Das Verfahren für die Ermittlung von Arzneimittelpreisen ist in Deutschland klar geregelt: Erst die medizinische Bewertung eines Arzneimittels, dann Preisverhandlungen darüber. Bislang war klar, dass dabei für ein Arzneimittel auch ein einheitlicher Preis gelten soll. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat aber die Frage aufgeworfen, was passiert, wenn es für ein Arzneimittel mehrere und unterschiedliche Bewertungen des Zusatznutzens gibt, wenn also verschiedene Patientengruppen (sogenannte Subgruppen) innerhalb der Anwendung eines Arzneimittels bewertet werden. Das ist in fast 60% der Zusatznutzenbewertungen der Fall gewesen. Bislang haben Krankenkassen und pharmazeutischer Unternehmer in diesen Fällen einen Mischpreis verhandelt: Sie haben also einen Durchschnitt aus den verschiedenen Konstellationen errechnet. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sah keine ausreichende rechtliche Grundlage für diese Praxis, so dass nun das Bundessozialgericht entscheiden musste.
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