So kommen Covid-19-Medikamente zu den Patient:innen
Für einige Covid-positiv getestete Patient:innen kommt eine medikamentöse Behandlung in Betracht. Wie diese möglichst schnell eingeleitet werden kann, wird hier an einem Beispiel dargestellt (jede der genannten Personen könnte auch ein anderes Geschlecht haben).
1. Diagnose
Eine ältere Frau lässt nach einem positiven Corona-Selbsttest in einer Teststation einen Corona-Schnelltest durchführen. Auch er fällt positiv aus.
2. Verordnung
Die zugelassenen Covid-19-Medikamente
Welche therapeutischen Medikamente zugelassen oder zur Zulassung eingereicht sind, zeigt diese Tabelle.
Sie ruft in der Praxis ihrer Ärztin an und bittet um ein Gespräch (wie es das BfArM empfiehlt). Als die Ärztin kurz darauf zurückruft und vom Testergebnis erfährt, checkt sie ab, ob die Bedingungen für die Behandlung mit einem therapeutischen Covid-19-Medikament gegeben sind:
- Es liegt eine Schnelltest- oder PCR-Test-bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vor.
- Die Patientin ist mindestens 12 Jahre alt.
- Die Patientin gehört zu einer Risikogruppe, in der die Krankheit häufiger als bei anderen zu einer Krankenhauseinweisung führt, beispielsweise wegen Diabetes, Immunsuppression oder auch einfach aufgrund eines Alters ab 50 Jahre (laut Robert Koch Institut) bzw. 60 Jahre (laut DGHO)
- Die Patientin benötigt noch keine Unterstützung durch Sauerstoffzufuhr.
- Der Symptombeginn (wenn überhaupt schon Symptome spürbar sind) liegt nicht weiter als sieben Tage zurück.
Die meisten Vorgaben zur Versorgung mit antiviralen Covid-19-Medikamenten finden sich in der "Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19" vom 16.08.2022, den "Hinweisen für medizinische Fachkreise" vom 31.03.2022, der "Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung" vom 09.03.2022 und der "Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung" vom 25.05.2022, alle vom deutschen Bundesgesundheitsministerium.
Trifft alles zu, entscheidet die Ärztin nach „patientenindividueller Abwägung und nach Maßgabe der Empfehlungen der Fachgesellschaften“ (gemäß BfArM), dass eine antivirale Behandlung durchgeführt werden soll. Sie wählt dafür unter mehreren zugelassenen oder mit deutscher Sondergenehmigung einsetzbaren Medikamenten aus. Zwei dieser Medikamente können geschluckt werden (als Tabletten oder Kapseln), die übrigen müssen infundiert (oder in einem Fall injiziert) werden. Die Ärztin berücksichtigt dabei, dass sich das gewählte Medikament mit anderen Medikamenten vertragen muss, die die Patientin sonst noch einnimmt. Sie berücksichtigt auch, dass für manche Medikamente noch enger gefasste Anwendungskriterien gelten als die eben genannten. Die Ärztin nimmt sich auch (gemäß BfArM) Zeit, um über die Wirkungsweise des Arzneimittels und die möglichen Risiken aufzuklären.
Zusätzlich veranlasst die Ärztin noch eine PCR-Testung der Erkrankten, was aber nicht zwingend erforderlich ist.
3. Veranlassen der Behandlung
Ist eine Infusion oder sind Injektionen vorgesehen, prüft die Ärztin, ob die Behandlung in der Ambulanz eines nahe gelegenen Krankenhauses durchgeführt werden kann. Dafür kann sie (wie auch die Patientin selbst) ein Postleitzahl-basiertes Suchtool oder die „Liste der Krankenhäuser, die an der Versorgung mit monoklonalen Antikörpern teilnehmen" (beides vom Robert Koch Institut) zuhilfe nehmen (Hinweis: Eins der zur Infusion vorgesehenen Medikamente enthält keine Antikörper). Die Liste beruht allerdings auf freiwilligen Meldungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Findet sich ein geeignetes Krankenhaus, dann überweist sie die Patientin dort hin.
In manchen Fällen ist es auch möglich, dass die Ärztin die Infusionen/Injektionen selbst im Rahmen einer aufsuchenden Behandlung vornimmt; das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Patientin in einer Pflegeeinrichtung wohnt. Dann muss die Ärztin das Medikament dafür aus einer sogenannten Stern- oder Satellitenapotheke beschaffen. So heißen diejenigen Krankenhausapotheken, die zur Bevorratung mit Covid-19-Medikamenten berechtigt sind. Das Robert Koch Institut führt diese auf einer Liste auf.
Hat die Ärztin hingegen antivirale Tabletten oder Kapseln vorgesehen, stellt sie im hier vorgestellten Beispiel ein Rezept dafür aus. Dieses Rezept kann nur am Ausstellungstag und an vier nachfolgenden Werktagen eingelöst werden; das vermerkt die Ärztin auch darauf. Die Rezeption der Arztpraxis übermittelt unverzüglich das Rezept an eine von der Patientin ausgewählte Vor-Ort-Apotheke oder Online-Apotheke (die Patientin muss es also nicht selbst dort einreichen).
Hätte die Patientin die Arztpraxis aufgesucht, oder wäre sie von der Ärztin aufgesucht worden (etwa in einem Pflegeheim), könnte die Ärztin (wie jede hausärztlich tätige Ärztin und jede Ärztin in einer stationären Einrichtung) auch direkt eine Packung mit einem "vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimittel" an die Patientin abgeben. Diese Ausnahme vom Normalfall "Abgabe durch Apotheken" erlaubt eine Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom August 2022. Bislang entspricht nur ein Medikament den Vorgaben darin; aber in Zukunft könnten es noch mehr werden.
4. Belieferung der Erkrankten mit einem Medikament zum Schlucken
Die beauftragte Apotheke liefert das rezeptierte Medikamente unverzüglich zusammen mit einem Patienteninformationsblatt (Gebrauchsinformation oder Hinweise für den Anwendenden) mit Hilfe eines Boten zur Patientin nach Hause (bzw. im Fall einer Online-Apotheke durch Versand mittels Paketzusteller).
5. Anwendung
Wenn der Patientin Tabletten oder Kapseln verordnet bzw. ausgehändigt wurden, beginnt sie sofort mit der Einnahme, die über mehrere Tage erfolgen muss.
Wurde eine Infusion oder wurden Injektionen verordnet, lässt sich die Patientin zum vereinbarten Termin in die betreffende Klinikambulanz fahren (oder wird für die Behandlung von ihrer Ärztin besucht). Sie erhält einmalig die Infusion oder die Injektionen (verteilt auf mehrere Körperstellen).
Alternative Wege zur Anwendung
Statt telefonisch hätte der Kontakt zwischen der Erkrankten und ihrer Ärztin auch in einer Videokonferenz, durch Mailverkehr oder in der Praxis stattfinden können (gemäß BfArM).
Die Ärztin hätte mit der Beschaffung des Medikaments zur Infusion aus einer Stern- oder Satellitenapotheke auch eine Vor-Ort-Apotheke beauftragen können.
Sollte sich ein Patient oder eine Patientin aufgrund einer anderen Erkrankung ohnehin in stationärer Behandlung befinden, wenn die Covid-19-Infektion festgestellt wird, kann die Behandlung auch direkt in der Klinik bzw. stationären Pflegeeinrichtung erfolgen.