Medikamentenentwicklung für Kinder gemäß europäischen Vorgaben
Ende Januar 2007 trat die EG-Verordnung für Kinderarzneimittel in Kraft, und seit Juli 2008 ist sie für alle neuen Zulassungsanträge gültig. Sie hat wesentliche Veränderungen für die Entwicklung von Medikamenten für Kinder gebracht. Die folgenden Beispiele sollen das veranschaulichen.
Eine zentrale Rolle spielt dabei der Ausschuss für Kinderarzneimittel, das Paediatric Committee (PDCO, manchmal auch PaedCo genannt). Es ist ein Organ der europäischen Arzneimittelagentur EMA. Dem Ausschuss gehören neben Repräsentanten der EMA und ihrer Mitgliedsstaaten auch Fachärzte und Vertreter von Patientenorganisationen an.
Fall 1: Ein Unternehmen entwickelt ein neues Asthmamedikament in Form von Kapseln. Vor den ersten Tests mit Patienten klärt das Unternehmen verordnungsgemäß mit dem PDCO das erforderliche Programm zur Entwicklung bei Kindern. Das PDCO bestimmt, dass das Medikament außer mit Erwachsenen auch mit Jugendlichen (ab 12 Jahren) und Kindern (2-11 Jahre) erprobt werden soll, wobei für die Kindergruppe eine neue kindgerechte Darreichungsform (Tropfen) entwickelt werden muss. Zum Schutz der Minderjährigen verlangt das PDCO, dass zunächst alle Studien bei Erwachsenen abgeschlossen sein sollen, ehe die Studien mit Minderjährigen beginnen. Es ordnet also einen Aufschub (deferral) für die pädiatrische Entwicklung an. Für Neugeborene und Kleinkinder unter 2 Jahre erteilt es eine Freistellung von der Verpflichtung, pädiatrische Studien durchzuführen.
Nach erfolgreichem Abschluss der Erwachsenen-Studien beantragt das Unternehmen die Zulassung des Präparats für Erwachsene. Parallel entwickelt es in seinen galenischen Labors die geforderte zusätzliche Darreichungsform Tropfen. Es führt sodann Studien mit Patienten im Jugend- und Kindesalter durch (für beide Altersgruppen mindestens zwei Studien). Weil alles positiv verläuft, beantragt das Unternehmen einige Jahre nach der Zulassung für Erwachsene die Zulassungserweiterung auf Kinder und Jugendliche, die auch erteilt wird.
Das Unternehmen erhält, wie es die europäische Verordnung vorsieht, einen Ausgleich dafür, dass ihm Studien mit Minderjährigen auferlegt wurden: Es erhält für das betreffende Präparat eine sechsmonatige Verlängerung der Marktexklusivität. Anders gesagt: Hersteller von Nachahmerpräparaten müssen ein halbes Jahr länger warten, bis sie mit ihren Versionen des betreffenden Präparats in der EU auf den Markt kommen dürfen.
Wenn dann aber auch die verlängerte Marktexklusivität abgelaufen ist, können wirkstoffgleiche Generika-Versionen des Asthmapräparats anderer Hersteller auf den Markt kommen. Sie müssen aber keine eigenen klinischen Studien durchlaufen, diese Hersteller können sich auf die Studien des Originalherstellers berufen. Jedes Generikum ist automatisch für die gleichen Altersgruppen zugelassen wie das Originalpräparat, von dem sie sich ableiten.
Fall 2: Ein Unternehmen hat für ein Medikament gegen Schuppenflechte bei Erwachsenen bereits vor Gültigkeit der europäischen Verordnung die Zulassung erhalten. Es steht aber immer noch unter Patentschutz. Nun möchte das Unternehmen sein Anwendungsgebiet um Morbus Crohn erweitern. Laut europäischer Verordnung hat das PDCO nun die Möglichkeit zu verlangen, dass das Präparat auch für Kinder mit Morbus Crohn und obendrein für Kinder mit Schuppenflechte erprobt wird. Es kann entscheiden, dass die Studien parallel zum Studienprogramm mit Erwachsenen durchgeführt werden sollen, oder aber auch in diesem Fall nacheinander (deferral).
Hätte das Unternehmen für das betreffende Erwachsenen-Medikament zwar kein neues Anwendungsgebiet erschließen, aber eine neue Darreichungsform entwickeln wollen, hätte das PDCO ebenfalls Studien mit Minderjährigen verlangen können.
Fall 3: Ein Unternehmen entwickelt ein neues Medikament gegen Prostatakrebs. Einer Liste des PDCO zufolge ist für diese Krankheit keine pädiatrische Entwicklung durchzuführen; sie wäre unsinnig, da die Krankheit bei Kindern oder Jugendlichen nicht vorkommt. Deshalb gibt es für diese Erkrankung eine generelle Freistellung von der Pflicht zur Entwicklung für Minderjährige, einen so genannten waiver.
Fall 4: Vier Unternehmen vertreiben Antibiotikatabletten mit dem gleichen Wirkstoff, dessen Patent bereits abgelaufen ist. Alle Präparate sind nur für Erwachsene zugelassen. Nun möchte eins der Unternehmen sein Präparat auch für Kinder und Jugendliche erproben. Auch dafür benötigt es einen PIP vom PDCO, in dem auch eine spezielle Darreichungsform für kleine Kinder festgelegt wird. In diesem Fall ein Granulat zur Bereitung einer Trinksuspension. Das Unternehmen entwickelt die Darreichungsform und führt die verlangten Studien durch. Weil diese positiv verlaufen, erhält das Unternehmen für die neue Darreichungsform sowie für die Tabletten eine spezielle Zulassung für Kinderarzneimittel: eine so genannte PUMA (Paediatric Use Marketing Authorisation), verbunden mit zehn Jahren Unterlagenschutz[1] für die Anwendung des Wirkstoffs in beiden Darreichungsformen bei Minderjährigen. Die Wettbewerber dürfen ihre Tabletten weiterhin für Erwachsenen anbieten, aber nicht für Minderjährige.
Eine "Wiedereinsetzung" einer generellen Marktexklusivität für alle Altergruppen einschließlich der der Erwachsenen (wie sie bei neuen Medikamenten gegeben ist), ist bei PUMA-Medikamenten nicht möglich.
Fall 5: Ein Unternehmen entwickelt ein neues Medikament gegen eine akut lebensbedrohliche Krankheit, die bisher kaum therapierbar ist. Für so einem Fall hat das PDCO die Möglichkeit zu verfügen, dass das Präparat für alle vorgesehenen Altersgruppen nahezu gleichzeitig entwickelt werden soll und nicht - wie sonst - für Minderjährige erst nach weitgehendem Abschluss des Erwachsenen-Programms. Denn das leicht erhöhte Risiko, die das für die minderjährigen Studienteilnehmer bedeutet, wird von dem Nutzen für Leib und Leben mehr als aufgewogen (dies entspricht auch den Bestimmungen der ICH-Kinderleitlinie [2]).
Fall 6: Ein Unternehmen arbeitet an einem neuen Medikament gegen Depressionen. Das PDCO legt fest, dass das Medikament auch für Jugendliche erprobt werden muss. Die Studien, die daraufhin durchgeführt werden, zeigen gesicherte Wirksamkeit bei Erwachsenen, jedoch keine bei Jugendlichen; daraufhin wird nur eine Zulassung für Erwachsene erteilt. Trotzdem erhält das Präparat eine sechsmonatige Verlängerung der Marktexklusivität, denn diese wird für den geleisteten Mehraufwand gewährt, nicht für das Wunschergebnis. Das Unternehmen muss in der Packungsbeilage und in der Fachinformation für Ärzte darauf hinweisen, dass Studien bei Jugendlichen keine ausreichende Wirksamkeit ergeben haben.
Fall 7: Ein Unternehmen entwickelt ein Medikament gegen Mukoviszidose, das in der EU den Orphan-Drug-Status erhalten hat, weil die Krankheit bei nicht mehr als einem von 2.000 EU-Bürgern auftritt. Das Medikament wird für Erwachsene, Jugendliche und Kinder erprobt. Nach der Zulassung erhält das Präparat als Orphan Drug zehnjährige Marktexklusivität für die Anwendung bei der betreffenden Krankheit (unabhängig vom Patentstatus). Dazu kommt noch eine Verlängerung der Marktexklusivität, weil es ja auch für Minderjährige erprobt wurde. Dieses mal allerdings beträgt die Verlängerung nicht nur eine halbes Jahr, sondern (das Orphan Drug) ganze zwei Jahre.
[1] Üblicherweise erhalten Generikafirmen für ein Nachahmerpräparat eine Zulassung, ohne dafür eigene Studienergebnisse vorlegen zu müssen; denn sie können sich auf die der Zulassungsstelle vorliegenden Unterlagen mit den Studienergebnissen zum Originalpräparat berufen. Haben diese jedoch Unterlagenschutz erhalten, ist das nicht möglich; dann muss der Generikahersteller warten, bis die Unterlagenschutzfrist abgelaufen ist oder aber eigene Studien durchführen und einreichen. Damit stellt der Unterlagenschutz eine gewisse, wenn auch nicht unüberwindliche Hürde für Konkurrenz durch Nachahmerpräparate dar.
[2]Leitlinie 'E11 - Clinical Investigation of Medicinal Products in the Pediatric Population' der International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for the Registration of Pharmaceuticals for Human Use (ICH). Die ICH erarbeitet Standards, die für die EMA sowie die Zulassungsbehörden von USA und Japan gleichermaßen gelten.
Stand: 05.07.2015