Patente für Arzneimittel
Internationale Anerkennung von Patenten
Es liegt auf der Hand, dass Patente nur dann ihre Funktion erfüllen können, wenn sie von allen Ländern respektiert werden – insbesondere dann, wenn patentgeschützte Waren über Landesgrenzen hinweg gehandelt werden.
Während in den Industrieländern der Patentschutz für innovative Arzneimittel schon lange eine bekannte Rechtsposition darstellt, war dieses Gebiet für die meisten Entwicklungsländer Neuland. Die Welthandelsorganisation WTO hat daher 1994 Regelungen verabschiedet, die nationalen Patenten im internationalen Handel Geltung verschaffen sollen. Sie finden sich im „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ – in Anlehnung an die englische Bezeichnung kurz TRIPS genannt.
Das TRIPS-Übereinkommen
Das „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“, in Anlehnung an die englische Bezeichnung kurz TRIPS genannt, bezeichnet ein Abkommen, das im Rahmen der Welthandelsrunde in Uruguay im Jahr 1994 vereinbart wurde. Es ist ein grundlegendes internationales Regelwerk über den Umgang mit dem Schutz geistigen Eigentums, wobei das Patentrecht grundsätzlich ein nationales Recht bleibt. Nach wie vor muss also ein Patent in jedem Land gesondert angemeldet werden. TRIPS regelt, wie ein
solches Patentrecht auszusehen hat und wie im internationalen Handel damit umzugehen ist.
Im Rahmen der TRIPS-Regelungen wurde der Situation und Leistungskraft der am wenigsten entwickelten Länder explizit Rechnung getragen: Ihnen wird größtmögliche Flexibilität bei der Umsetzung von Gesetzen und Vorschriften im Inland gewährt, eine Übergangsfrist zur Implementierung von bis zu zehn Jahren (auf Antrag sogar länger) eingeräumt (Art. 66) und eine Zusammenarbeit in technischer und finanzieller Hinsicht angeboten (Art. 67). TRIPS berücksichtigt auch, dass Umstände – z. B. Notsituationen – eintreten können, bei denen der berechtigte Schutz des Patentinhabers dem öffentlichen Interesse in einem Land unterzuordnen ist. Für einen klar definierten Zweck und nach einer Einzellfallprüfung können dann für eine angemessene Frist unter anderem Zwangslizenzen (Art. 31) für die Versorgung des eigenen Landes erteilt werden. Die Produktion der für die Versorgung des eigenen Landes erforderlichen Medikamente darf unter Zwanglizenz auch im Ausland erfolgen.
Auffällig ist allerdings, dass in vielen armen Ländern nicht nur patentgeschützte Medikamente, sondern auch patentfreie (und rund 90 % der von der WHO in der Essential Drug List geführten Mittel sind patentfrei) kaum die ärmeren Teile der Bevölkerung erreichen.
Seitdem sind zwar Fortschritte zu verzeichnen; in vielen Entwicklungsländern ist TRIPS jedoch bis heute nicht bzw. nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden. Noch immer fehlen die dafür notwendigen Gerichte, entsprechend ausgebildetes juristisches Personal und eine zuverlässige staatliche Kontrolle. Zudem müssen die am wenigsten entwickelten Länder die TRIPS-Vorschriften bis zum Jahr 2016 nicht befolgen.
Einerseits können solche Länder derzeit kostenlos von Forschungsergebnissen anderer Länder profitieren. So könnten sie z. B. generische Versionen patentgeschützter Substanzen produzieren oder einführen. Andererseits fehlt ihnen aber eine wesentliche Voraussetzung nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung: Der Anreiz, im eigenen Land Forschung zu betreiben und die Ergebnisse dieser Entwicklungen neben der Hilfe für betroffene Kranke auch zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu vermarkten.
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